Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt
EU-Verordnungen und EU-Richtlinien betreffen weite Teile unseres nationalen Alltags, die Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie im Besonderen auch bundesdeutsche Kommunalverwaltungen!
Richtlinie 2006/123/EG
- verkündet am 27. Dezember 2006
- Umsetzung bis zum 28. Dezember 2009
Politische Ziele
- Steigerung von Dynamik und Wettbewerbsfähigkeit
- Vollendung des Binnenmarktes im Dienstleistungsbereich
- Vereinfachung der Zulassung von Dienstleistungserbringern
- Verbesserte Unterstützung für Dienstleistungserbringer und -empfänger
- Konsequenter Abbau rechtlicher und bürokratischer Hürden
- Schaffen von Qualitätsstandards und Verhaltenskodizes
- Vertiefung der europäischen Verwaltungszusammenarbeit
Inhalt der Richtlinie:
Verfahrensabwicklung und Formalitäten
Art. 1: Vereinfachung der Verfahren
- Prüfung der für die Aufnahme und die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit geltenden Verfahren und Formalitäten
Art. 6: Einheitlicher Ansprechpartner/zentrale Verfahrensstelle
- Einführung des "Einheitlichen Ansprechpartners" über den alle Verfahren und Formalitäten abgewickelt werden können, die für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit notwendig sind.
- Die innerstaatliche Struktur bleibt unberührt.
Art. 8: Elektronische Verfahrensabwicklung
- Verfahrensabwicklung
→ im Fernweg (nicht persönlich)
→ grenzüberschreitend
→ elektronisch - Beim "Einheitlichen Ansprechpartner" und bei den zuständigen Stellen
- Vollständige Begleitung des Dienstleisters über den gesamten Zeitraum der Dienstleistungserbringung
Informationspflichten
Art. 7: Recht auf Information
- Schnelle Bereitstellung leicht zugänglicher Informationen in einfacher und verständlicher Sprache:
→ Informationen, die der Dienstleister zur Aufnahme und Ausübung der Dienstleistung benötigt
→ Kontaktdaten und Bedingungen für den Zugang zu den zuständigen Stellen
→ Informationen und Beratung durch die entsprechenden Behörden auf Anfrage des Dienstleisters
→ Bedingungen für den Zugang zu öffentlichen Registern und Datenbanken
Art. 21: Informationen der Dienstleistungsempfänger
- Allgemeine Informationen
- Angaben zur Erreichbarkeit von Verbänden und Organisationen, die Beratungs- und Unterstützungsleistungen anbieten
