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Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt


Die Europäische Dienstleistungsrichtlinie
Im März 2000 verabschiedete die EU in Lissabon ein Programm, das zum Ziel hat, die EU bis zum Jahre 2010 zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensgestützten Wirtschaftsraum der Welt zu machen.

EU-Verordnungen und EU-Richtlinien betreffen weite Teile unseres nationalen Alltags, die Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie im Besonderen auch bundesdeutsche Kommunalverwaltungen!

Richtlinie 2006/123/EG

  • verkündet am 27. Dezember 2006
  • Umsetzung bis zum 28. Dezember 2009

Politische Ziele

  • Steigerung von Dynamik und Wettbewerbsfähigkeit
  • Vollendung des Binnenmarktes im Dienstleistungsbereich
  • Vereinfachung der Zulassung von Dienstleistungserbringern
  • Verbesserte Unterstützung für Dienstleistungserbringer und -empfänger
  • Konsequenter Abbau rechtlicher und bürokratischer Hürden
  • Schaffen von Qualitätsstandards und Verhaltenskodizes
  • Vertiefung der europäischen Verwaltungszusammenarbeit


Inhalt der Richtlinie:

Verfahrensabwicklung und Formalitäten


Art. 1: Vereinfachung der Verfahren

  • Prüfung der für die Aufnahme und die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit geltenden Verfahren und Formalitäten


Art. 6: Einheitlicher Ansprechpartner/zentrale Verfahrensstelle

  • Einführung des "Einheitlichen Ansprechpartners" über den alle Verfahren und Formalitäten abgewickelt werden können, die für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit notwendig sind.
  • Die innerstaatliche Struktur bleibt unberührt.


Art. 8: Elektronische Verfahrensabwicklung

  • Verfahrensabwicklung
    → im Fernweg (nicht persönlich)
    → grenzüberschreitend
    → elektronisch
  • Beim "Einheitlichen Ansprechpartner" und bei den zuständigen Stellen
  • Vollständige Begleitung des Dienstleisters über den gesamten Zeitraum der Dienstleistungserbringung


Informationspflichten

Art. 7: Recht auf Information

  • Schnelle Bereitstellung leicht zugänglicher Informationen in einfacher und verständlicher Sprache:
    → Informationen, die der Dienstleister zur Aufnahme und Ausübung der Dienstleistung benötigt
    → Kontaktdaten und Bedingungen für den Zugang zu den zuständigen Stellen
    → Informationen und Beratung durch die entsprechenden Behörden auf Anfrage des Dienstleisters
    → Bedingungen für den Zugang zu öffentlichen Registern und Datenbanken


Art. 21: Informationen der Dienstleistungsempfänger

  • Allgemeine Informationen
  • Angaben zur Erreichbarkeit von Verbänden und Organisationen, die Beratungs- und Unterstützungsleistungen anbieten




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